VERMITTLUNGSSTELLE, EINGETRAGEN UNTER NR. 809 DES REGISTERS DER VERMITTLUNGSKÖRPER UND UNTER NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN
Anlaufkosten und Entschädigungen
Seite aktualisiert am 22.10.2024
VERMITTLUNGSFREIHEIT, STEUERVORTEILE UND STEUERKREDIT
Alle in den folgenden Tabellen angegebenen Mindestbeträge für die Referenzrahmen sind gemäß Absatz 4 der Kunst verbindlich. 31 des Ministerialdekrets 150/231 des Ministerialdekrets 150/23
A. ENTSCHÄDIGUNG UND KOSTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ERSTEN TATSÄCHLICHEN MEDIATIONSGESPRÄCHS
Gemäß Art. 28 des Dekrets des Justizministeriums Nr. Gemäß Art. 150 von 2023 ist für Mediationsverfahren, die mit einem ab dem 15. November 2023 eingereichten Antrag eingeleitet werden, jede Partei verpflichtet, einen Betrag als Entschädigung zu zahlen, der Anlaufkosten und Mediationskosten für die Abhaltung des ersten effektiven Mediationsgesprächs mit einer Dauer von maximal zwei Stunden umfasst zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Diese Beträge sind von jeder der Parteien bei Einreichung des Schlichtungsantrags bzw. zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft fällig. Die Startkosten sind von jeder antragstellenden Partei und jeder eingeladenen Partei zu zahlen; Vermittlungskosten werden für Interessenschwerpunkte übernommen.
Für die Streitangelegenheiten, für die das Mediationsgespräch eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt („Pflichtangelegenheiten“), für vom Richter delegierte Mediationen und aufgrund einer Vertragsklausel werden die Beträge gemäß Art. 3 um ein Fünftel gekürzt. 28, Absatz 8, des Ministerialdekrets 150/2023.
Für alle Angelegenheiten zivil- und wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Rechten3 (sog. „freiwillige Angelegenheiten“)
Auslagen gemäß Art. 28. Jh. 3 des Ministerialdekrets 150/2023
Service für den Einladungsversand per Post:
Digitaler Signaturdienst zum Unterzeichnen von Protokollen und Vereinbarungen über eine bestimmte Plattform:
Kopierfreigabeservice
Die Mediationsanfrage kann erst nach Zahlung der von der antragstellenden Partei geschuldeten Kosten registriert werden. Die Mitgliedschaft gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die eingeladene Partei die fälligen Kosten beglichen hat. Der ausdrückliche Verzicht der antragstellenden Partei auf das Mediationsverfahren bereits vor dem ersten Gespräch führt nicht zu einer Rückerstattung der gezahlten Entschädigung. Bei Nichtzahlung der gesamten fälligen Entschädigung gilt der Antrag als Verzicht ohne Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages.
Das erste Treffen findet am selben Tag mit einer maximalen Dauer von zwei Stunden statt und kann nicht auf Folgetermine ausgedehnt werden. Jede Besprechung, die länger als zwei Stunden dauert, gilt als nächste Besprechung.
Wenn die erste Sitzung ohne Schlichtung endet und das Verfahren nicht mit den folgenden Sitzungen fortgesetzt wird, ist außer dem bereits für die erste Sitzung gezahlten Betrag kein weiterer Betrag fällig.
Während der ersten Sitzung erläutern der Leiter des Gremiums und/oder der benannte Mediator die zusätzlichen Mediationskosten, die für nachfolgende Sitzungen anfallen, auf der Grundlage der folgenden Kriterien und Tabellen, die im Ministerialdekret 150/23 geregelt sind, und der damit verbundenen Zahlungsmethoden.
B. KOSTEN DER VERMITTLUNG IM FALLE DER VEREINBARUNG IN DER ERSTEN SITZUNG UND FÜR DIE DURCHFÜHRUNG FOLGERTER SITZUNGEN (Von der Schlichtungsstelle CONCORDIA ET IUS SRL ANGEWANDTE MINDESTBETRÄGE)
Im Falle einer Schlichtung bei der ersten Schlichtungssitzung und wenn das Verfahren mit folgenden Sitzungen fortgesetzt wird und ohne Schlichtung endet, sind die Parteien verpflichtet, die in der folgenden Tabelle genannten zusätzlichen Schlichtungskosten zu zahlen (Art. 30 des Ministerialdekrets 150). / 23), entsprechend den von der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl angewandten verbindlichen Mindestbeträgen der entsprechenden Wertklassen in Tabelle A des Ministerialdekrets 150/23.
Mit Zustimmung der Parteien können bei besonders komplexen Mediationen im Rahmen der Mindestwerte der nächsten Stufe abweichende Beträge von der obigen Tabelle angewendet werden.
C. ERHÖHUNG IM FALL VON VERSINDLICHKEIT UND KOMPLEXITÄT
Im Falle einer Schlichtung in der ersten Sitzung oder in Sitzungen nach der ersten Sitzung unterliegen die in der vorherigen Tabelle aufgeführten Mediationskosten den folgenden Erhöhungen, die nach Abschluss des Verfahrens zur Übermittlung des abschließenden Mediationsberichts zu zahlen sind (Art. 30 des Ministerialdekrets 150/2023).
Erhöhungen für die Schlichtung im sogenannten. „obligatorische Angelegenheiten“, für Mediationen, die vom Richter und aufgrund einer Vertragsklausel delegiert werden
Zuschläge für die Schlichtung in allen Angelegenheiten zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Rechten (sog. „freiwillige Angelegenheiten“)
Steigert die Komplexität und Erfahrung des Mediators
Gemäß Art. Gemäß Art. 31, Absatz 3 des Ministerialdekrets 150/2023 können im Falle einer Schlichtung in Sitzungen nach der ersten zusätzlich zur Erhöhung für die Schlichtung die Kosten der Schlichtung um bis zu zwanzig Prozent erhöht werden, da mindestens ein Schlichtungstermin vorliegt mindestens eines der folgenden Kriterien:
a) Erfahrung und Kompetenz des im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien benannten Mediators;
b) Komplexität der vom Verfahren abgedeckten Fragen, wie etwa das vom Bürgerbeauftragten geforderte Engagement,
ebenfalls, aber nicht ausschließlich, anhand der Anzahl der Treffen bewertbar.
D. BESTIMMUNG DES STREITIGKEITSWERTES
Gemäß Art. 29 des Ministerialdekrets Nr. 150/23 wird der Streitwert im Schlichtungsantrag gemäß den in den Artikeln 10 bis 15 der Zivilprozessordnung festgelegten Kriterien angegeben. Wenn diese Angabe nicht möglich ist, werden in der Frage die Gründe angegeben, die ihren Wert unbestimmbar machen.
Der Beitrittsakt, der einen weiteren Antrag einleitet, weist auf seinen Wert hin. Wenn der Antrag oder die Beitrittsurkunde keine Angaben zum Streitwert enthält, die Parteien sich über den Streitwert nicht einig sind oder die oben genannten Kriterien falsch angewendet wurden, wird der Streitwert vom Gremium mit einem mitgeteilten Beschluss ermittelt Urkunde an die Parteien.
Der Wert der Streitigkeit kann von der Stelle auf Hinweis der Parteien oder auf Benachrichtigung des Mediators neu bestimmt werden, wenn während des Verfahrens neue Bewertungselemente oder neue von den Parteien geltend gemachte Tatsachen auftreten. Wenn die Vereinbarung Fragen definiert, die über diejenigen hinausgehen, die für die Bestimmung des Werts des Verfahrens berücksichtigt wurden, bestimmt das Gremium den Wert, indem es dies den Parteien mitteilt.
E. STEUERVORTEILE
Gemäß dem reformierten Gesetzesdekret 28/10 und den Dekreten vom 1. August 2023 haben die Parteien Anspruch auf folgende Steuererleichterungen:
- Der Bericht, der die Vergleichsvereinbarung enthält, ist innerhalb der Wertgrenze von 100.000 € von der Eintragungssteuer befreit, andernfalls fällt die Steuer nur für den darüber hinausgehenden Teil an.
- Eine Steuergutschrift von bis zu 600 € für Mediationsvergütungen und Anwaltshonorare für jedes Mediationsverfahren, bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 2.400 € pro natürlicher Person und 24.000 € pro juristischer Person. Bei Scheitern der Schlichtung wird die Steuergutschrift um die Hälfte gekürzt.
- Eine Steuergutschrift von bis zu 518 € entsprechend dem einheitlichen Beitrag, den die Partei des nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung ergangenen Urteils gezahlt hat.
- Prozesskostenhilfe auf Kosten des Staates für die nicht wohlhabende Partei zur Unterstützung des Anwalts, wenn in der Mediation eine Einigung in den unter die Zulässigkeitsvoraussetzung fallenden Angelegenheiten erzielt wird.
- Prozesskostenhilfe für die nicht wohlhabende Partei in Bezug auf Mediationsentschädigungen, unabhängig vom Ergebnis der Mediation.
Die Zahlung der Gründungskosten, Barauslagen und Vermittlungskosten sowie die Übermittlung der Daten zur elektronischen Rechnungsstellung beim Ausfüllen des Vermittlungs- und Mitgliedschaftsantrags ist eine notwendige Voraussetzung für die Freigabe des Protokolls.
E. RECHNUNGSDATEN UND STEUERGUTSCHRIFT
Die Daten zur Rechnungsstellung müssen die Mediationsparteien bei der Antragstellung und dem Beitritt angeben.
Um Zugang zu den Vorteilen der Steuergutschrift zu erhalten, die durch das Dekret des Justizministeriums vom 1. August 2023 geregelt ist, muss der Begünstigte bis zum 31. März des Jahres, das auf den Abschluss des Vermittlungsverfahrens folgt, über eine vom Justizministerium zur Verfügung gestellte Plattform einen Antrag stellen derzeit in Vorbereitung - die von der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl (auf den Namen des Begünstigten) ausgestellte Rechnung, der Zahlungsbeleg, die identifizierenden Daten des Mediationsverfahrens und dessen Ergebnis.
Zu diesem Zweck stellt die Stelle den Mediationsparteien, die die entsprechenden Zahlungen geleistet haben, eine Rechnung aus. Die Zahlung von Entschädigungen und die Aufforderung zur Ausstellung von Rechnungen an andere als die an der Mediation beteiligten Parteien ermöglichen möglicherweise keinen Zugang zu den durch die Steuergutschrift gewährten Vorteilen.
Tabelle zur Mediationsvergütung
Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl
Vom Justizministerium akkreditierte Schlichtungsstelle
Registriert unter der Nr. 809 des Registers der Schlichtungsstellen
Registriert unter der Nr. 427 der Liste der Ausbildungsstellen
Eingetragen in der Liste der ADR-AGCOM-Stellen unter der Nr. 1/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ART-Stellen prot. 24676/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ARERA-Stellen unter der Nr. 2/DACU/2023
Registriert auf der von der Europäischen Kommission verwalteten ODR-Plattform
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 01996100507
Allianz Professional Haftpflichtversicherung Nr. 253111508
Adresse: Via G. Sciuti, 164
90144 - Palermo
E-Mail: info@concordiaetius.it
Pec: concordiaetius@mypec.euTelefon: 091 772 5986Fax: 091 772 5972
Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl
Vom Justizministerium akkreditierte Schlichtungsstelle
Registriert unter der Nr. 809 des Registers der Schlichtungsstellen
Registriert unter der Nr. 427 der Liste der Ausbildungsstellen
Eingetragen in der Liste der ADR-AGCOM-Stellen unter der Nr. 1/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ART-Stellen prot. 24676/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ARERA-Stellen unter der Nr. 2/DACU/2023
Registriert auf der von der Europäischen Kommission verwalteten ODR-Plattform
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 01996100507
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Rechtssitz: Via G. Sciuti, 164
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