VERMITTLUNGSSTELLE, EINGETRAGEN UNTER NR. 809 DES REGISTERS DER VERMITTLUNGSKÖRPER UND UNTER NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN
Mediation unserer Meinung nach
Seite aktualisiert am 22.10.2024
Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren
Art. 1 KOMPETENZ, BESTELLUNG UND HONORAR DER MEDIATOREN UND FÖRDERUNG IHRER DIENSTLEISTUNGEN
1. Kompetenz – Mediatoren müssen kompetent sein und über fundierte Kenntnisse des Mediationsprozesses verfügen. Zu den relevanten Elementen gehören eine angemessene Ausbildung und die kontinuierliche Aktualisierung der eigenen Ausbildung und Praxis in Mediationskompetenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Systeme für den Zugang zum Beruf.
2. Termin – Der Mediator muss sich mit den Parteien über die Termine beraten, an denen die Mediation stattfinden kann. Bevor er den Auftrag annimmt, muss der Mediator überprüfen, ob er über die nötige Vorbereitung und Kompetenz verfügt, um die Mediation im vorgeschlagenen Fall durchzuführen, und den Parteien auf Anfrage diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen.
3. Gebühren – Sofern nicht bereits vorgesehen, muss der Mediator den Parteien stets vollständige Informationen über die Vergütungsmethoden zur Verfügung stellen, die er anzuwenden beabsichtigt. Der Mediator darf eine Mediation nicht annehmen, bevor die Bedingungen seiner Vergütung von allen interessierten Parteien genehmigt wurden.
4. Förderung der Dienstleistungen des Mediators – Mediatoren können ihre Aktivitäten bewerben, sofern sie dies auf professionelle, wahrheitsgemäße und würdevolle Weise tun.
Art. 2 UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT
1. Unabhängigkeit – Wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Mediators beeinträchtigen (oder den Anschein erwecken) könnten oder einen Interessenkonflikt verursachen könnten, muss der Mediator die Parteien informieren, bevor er handelt oder seine Arbeit fortsetzt. Zu den oben genannten Umständen gehören:
a) jede persönliche oder berufliche Beziehung zu einer der Parteien;
b) jegliches wirtschaftliche oder sonstige Interesse, direkt oder indirekt, im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Mediation;
c) die Tatsache, dass der Mediator oder ein Mitglied seiner Organisation in einer anderen Eigenschaft als der des Mediators für eine oder mehrere Parteien gehandelt hat.
In solchen Fällen kann der Mediator den Auftrag nur dann annehmen oder die Mediation fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Mediation in völliger Unabhängigkeit, unter Wahrung völliger Unparteilichkeit und mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien durchführen kann. Bei der Auskunftspflicht handelt es sich um eine Verpflichtung, die für die gesamte Dauer des Verfahrens besteht.
2. Unparteilichkeit – Der Mediator muss gegenüber den Parteien jederzeit unparteiisch handeln und auch versuchen, als solcher aufzutreten, und sich verpflichten, alle Parteien im Mediationsprozess gleichermaßen zu unterstützen.
Art. 3 DIE VEREINBARUNG, DAS VERFAHREN UND DIE LÖSUNG DER STREITIGKEIT
1. Verfahren – Der Mediator muss sicherstellen, dass die an der Mediation beteiligten Parteien die Merkmale des Mediationsprozesses und die Rolle des Mediators und der Parteien darin verstehen. Der Mediator muss insbesondere sicherstellen, dass die Parteien vor Beginn der Mediation die Bedingungen der Mediationsvereinbarung verstanden und ausdrücklich akzeptiert haben, einschließlich der geltenden Bestimmungen zu den Vertraulichkeitspflichten des Mediators und der Parteien. Auf Wunsch der Parteien kann die Mediationsvereinbarung schriftlich erstellt werden. Der Mediator muss das Verfahren angemessen führen und dabei die Umstände des Falles, einschließlich möglicher Ungleichgewichte im Kräfteverhältnis, etwaige von den Parteien geäußerte Wünsche und besondere Rechtsvorschriften, sowie die Notwendigkeit einer raschen Beilegung der Streitigkeit berücksichtigen. Die Parteien können mit dem Mediator vereinbaren, wie die Mediation durchgeführt werden soll, und zwar unter Bezugnahme auf eine Reihe von Regeln oder auf andere Weise. Wenn er es für angemessen hält, kann der Mediator die Parteien getrennt anhören.
2. Fairness des Verfahrens – Der Mediator muss sicherstellen, dass alle Parteien angemessen in das Verfahren eingreifen können. Der Mediator muss die Parteien informieren und kann die Mediation beenden, wenn:
a) es wird eine Einigung erzielt, die dem Bürgerbeauftragten unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten für eine solche Beurteilung als nicht durchsetzbar oder rechtswidrig erscheint; oder
b) der Mediator kommt zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Mediation wahrscheinlich nicht zu einer Beilegung des Streits führen wird.
3. Ende des Verfahrens – Der Mediator muss alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede zwischen den Parteien erzielte Vereinbarung auf einer informierten Zustimmung beruht und dass alle Parteien ihre Bedingungen verstehen. Die Parteien können jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Mediation zurücktreten. Der Mediator muss auf Antrag der Parteien und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Möglichkeiten es gibt, die Vereinbarung durchsetzbar zu machen.
Art. 4 VERTRAULICHKEIT
Der Mediator muss die Vertraulichkeit aller Informationen wahren, die sich aus der Mediation ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich der Tatsache, dass die Mediation läuft oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung dazu verpflichtet.
Alle vertraulichen Informationen, die eine der Parteien dem Mediator offenlegt, dürfen der anderen Partei nicht ohne Zustimmung der Partei oder sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, offengelegt werden.
Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl
Vom Justizministerium akkreditierte Schlichtungsstelle
Registriert unter der Nr. 809 des Registers der Schlichtungsstellen
Registriert unter der Nr. 427 der Liste der Ausbildungsstellen
Eingetragen in der Liste der ADR-AGCOM-Stellen unter der Nr. 1/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ART-Stellen prot. 24676/2023
Eingetragen in der Liste der ADR-ARERA-Stellen unter der Nr. 2/DACU/2023
Registriert auf der von der Europäischen Kommission verwalteten ODR-Plattform
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 01996100507
Allianz Professional Haftpflichtversicherung Nr. 253111508
Adresse: Via G. Sciuti, 164
90144 - Palermo
E-Mail: info@concordiaetius.it
Pec: concordiaetius@mypec.euTelefon: 091 772 5986Fax: 091 772 5972
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