VERMITTLUNGSSTELLE, EINGETRAGEN UNTER NR. 809 DES REGISTERS DER VERMITTLUNGSKÖRPER UND UNTER NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

VERMITTLUNGSSTELLE, EINGETRAGEN UNTER NR. 809 DES REGISTERS DER VERMITTLUNGSKÖRPER UND UNTER NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Transparenzpflichten der ADR-Stellen

Seite aktualisiert am 22.10.2024

Transparenzpflichten der ADR-Stellen

Art. 18 des Dekrets Nr. 150 vom 24.10.2023 des Justizministeriums

Die ADR-Stelle macht der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung auf ihrer Website Folgendes zugänglich:

a) Identifikationsdaten und Bestellnummer;

b) Kontaktmöglichkeiten, Post- und E-Mail-Adresse;

c) seine Aufnahme in die in Artikel 141-decies des Verbraucherschutzgesetzes vorgesehene Liste;

d) die ernannten Mediatoren, die Kriterien für die Erteilung des Auftrags und seine Dauer sowie die Kriterien für die Benennung des Mediators;

e) die Geschäftsordnung;

f) die in Artikel 33 vorgesehenen Entschädigungen;

g) der Ethikkodex;

h) etwaige relevante Wertgrenzen;

i) die Gründe, aus denen es die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit verweigern kann

l) alle Aktivitäten, die die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens einhalten müssen, einschließlich des Versuchs, den Streit durch direkte Verhandlungen mit dem Fachmann beizulegen;

m) Informationen über die Funktionsweise des ADR-Verfahrens und die Einreichung des Antrags, auch auf anderen als elektronischen Wegen, sowie die hierfür vorzulegenden Unterlagen;

n) ob die Parteien die Möglichkeit haben, vom Verfahren zurückzutreten;

o) die durchschnittliche Dauer des Verfahrens;

p) die Rechtswirkung des Verfahrensergebnisses;

q) die Durchsetzbarkeit der Entscheidungen der ADR-Stellen;

r) mögliche Mitgliedschaft in grenzüberschreitenden Netzwerken von AS-Stellen;

s) die von der Europäischen Kommission erstellte und über einen Weiterleitungslink auf die entsprechende Website veröffentlichte Liste der AS-Stellen für die in Artikel 141-sexies Absatz 6 des Verbraucherschutzgesetzes genannten Verpflichtungen;

t) der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 141-quater, Absatz 2, des Verbraucherschutzgesetzes.

Die in Absatz 1, Buchstaben b) bis r) genannten Informationen werden mit Systemen bereitgestellt, die das Herunterladen oder, am Sitz der Stelle und auf Antrag der Vertragspartei, auf einem dauerhaften Datenträger und auf einem anderen Datenträger ermöglichen Methode, die geeignet ist, den freien Zugang zu den oben genannten Informationen auf transparente und faire Weise zu gewährleisten.

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